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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 4 Ws 403/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 329
StPO § 44
Der Angeklagte kann auch noch im Beschwerderechtszug dartun und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes des ihn behandelnden Arztes glaubhaft machen, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Berufungshauptverhandlung verhindert war.
Beschluss

Strafsache

gegen P.B.

wegen Betruges, (hier: Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der IV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 08. August 2006 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 09. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss der IV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 08. August 2006 wird auf Kosten der Landeskasse aufgehoben.

II. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

III. Das Urteil der IV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 19. Juli 2006 ist damit gegenstandslos.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten am 30. Juni 2005 wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juli 2006 gem. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO mit der Begründung verworfen worden, der Angeklagte sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, ohne sich mit vorgebrachten Entschuldigungsgründen zu befassen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli 2006 hat der Angeklagte rechtzeitig gem. § 329 Abs. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hilfsweise Revision eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ist Bezug genommen worden auf die mit Schriftsatz eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten folge.

Mit Beschluss vom 08. August 2006 hat die IV. kleine Strafkammer des Landgerichts Münster den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten verworfen. Der Angeklagte habe zwar vortragen lassen, dass er verhandlungsunfähig sei; zur Glaubhaftmachung sei jedoch bisher lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 13.07.2006 zur Akte übergeben worden. Dieses Attest besage nichts darüber, ob der Angeklagte tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen sei. Eine zugesagte entsprechende ärztliche Bescheinigung sei bislang nicht zu den Akten gelangt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde, der ein fachärztliches Attest vom 14. August 2006 beigefügt ist, wonach - mit näherer Begründung - vom 13. Juli bis 03. August 2006 "keine ausreichende Verhandlungsfähigkeit" bestanden habe.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 05. September 2006 folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte hat, was im Beschwerderechtszug noch zulässig ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 45 Rdnr. 7 m. w. N.), indes dargetan und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes des ihn behandelnden Arztes glaubhaft gemacht, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Berufungshauptverhandlung verhindert war. Der ihn behandelnde Arzt hat mit Attest vom 14.08.2006 für den Zeitraum 13.07. bis zum 03.08.2006 eine "unzureichende Verhandlungsfähigkeit" des Angeklagten aufgrund einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt. Bei dem ausstellenden Arzt handelt es sich um einen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, der in der Lage sein dürfte, den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten insgesamt zuverlässig zu beurteilen. Wenn der attestierende Arzt zu dem begründeten Befund gelangt, der Angeklagte sei aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage gewesen, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, ist mit genügender Wahrscheinlichkeit von Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten auszugehen. Dass das Attest nicht im Original (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 326 Rdnr. 26) vorgelegt worden ist und vom 14.08.2006 datiert, ist unschädlich. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest bzw. um eine Fälschung handelte, liegen nicht vor.

Da der Angeklagte das Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung somit hinreichend entschuldigt hat, ist ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren mit der Folge, dass das Urteil vom 19.07.2006 gegenstandslos ist."

Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an.

Ergänzend ist noch folgendes anzumerken:

Es kann letztlich dahinstehen, ob der Angeklagte, dem mit dem fraglichen ärztlichen Attest immerhin bescheinigt wird, "bewusstseinsklar" und "allseits hinreichend orientiert" zu sein, aufgrund der diagnostizierten "depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung" tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen ist. Aufgrund der entsprechenden Auskunft seines behandelnden Arztes und seines Verteidigers konnte er jedenfalls davon ausgehen, entschuldigt dem Hauptverhandlungstermin fern bleiben zu dürfen.

III.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO, im übrigen auf § 473 Abs. 7 StPO.

Ende der Entscheidung

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